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Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist der Leidensdruck besonders hoch. Einerseits kann man die Verhandlung und Entscheidung in einem Kündigungsschutzprozess nicht guten Gewissens mal eben für ein paar Monate vertagen, andererseits können die Kolleg:innen dort im ersten Rechtszug noch nicht einmal auf den Notweg eines schriftlichen Verfahrens ausweichen, denn §128 Abs. 2 ZPO ist dort nicht anwendbar (vgl. §46 ArbGG).

Wohl deswegen ist aus dem Kreis der Präsident:innen der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts ein Formulierungsvorschlag für eine befristete Änderung des Arbeitsgerichtsgesetztes erarbeitet worden, um vorübergehend virtuelle mündliche Verhandlungen (unter Ausschluss der Öffentilchkeit) durchführen zu können:

https://www.lto.de/recht/justiz/j/corona-online-gerichte-courts-justiz-video-verfahren-arbeitsgerichte-gerichtssaal-oeffentlichkeit/

Herr Kollege Windau, Betreiber des Fachportals zpobolg.de regt an, diesen Änderungsvorschlag in die Zivilprozessordnung zu übernehmen und möglichst in allen Gerichtszweigen vorübergehend virtuelle mündliche Verhandlungen zu ermöglichen - beschränkt auf den Zeitraum, der benötigt wird, um in möglichst allen Verhandlungssälen die erforderliche Technik nebst Infrastruktur zu beschaffen, zu installieren und in Betrieb zu nehmen, um sodann nach §128a ZPO verfahren zu können:

https://www.zpoblog.de/arbeitsgerichte-online-courts-videokonferenz-oeffentlichkeit-remote-courts/

Jedenfalls für eine solche Übergangszeit werden Richter:innen zumindest auf einzelne der Komponenten und Funktionalitäten angewiesen sein, die wir mit dem #WirVsVirus - Verfahren identifiziert haben und vorschlagen - es ist nämlich zu befürchten, dass die Gerichtsverwaltungen die notwendige Infrastruktur entweder gar nicht oder jedenfalls nicht schnell genug werden bereitstellen können.

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