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Meine Gerichtsverwaltung steht dem Projekt "sehr zurückhaltend" gegenüber. Die Zivilprozessordnung sieht in § 128a ZPO zwar vor, dass Rechtsanwälte, Parteien und sogar Zeugen sich mit Erlaubnis der Richter:in von außerhalb des Sitzungssaals per Videokonferenz zuschalten können. Das gilt aber nicht für die Richter. Die sollen sich im Sitzungszimmer aufhalten, und zwar nach § 219 ZPO an Gerichtsstelle. Das ist so, weil mündliche Verhandlungen gemäß § 169 GVG öffentlich stattzufinden haben - wenn nicht gerade eine Pandemie grassiert, kann also jedermann unangemeldet zum Gericht und in einen Verhandlungssaal kommen, um bei irgend einer gerade laufenden öffentlichen Sitzung zuzuschauen.

Dass dies bei einer aus dem homeoffice geleiteten Verhandlung so nicht geht, finden wir nicht so schlimm - § 128 Abs. 2 ZPO sieht nämlich vor, dass die Parteien ganz auf eine mündliche Verhandlung verzichten und das Verfahren schriftlich führen können. Ordnet eine Richter:in das schriftliche Verfahren an, gibt es bis zur Verkündung des Urteils gar keine Öffentlichkeit. Da die mündliche Verhandlung aus dem homeoffice einerseits schriftlich vorbereitet wird, andererseits jedenfalls mehr Öffentlichkeit ermöglicht als das schriftliche Verfahren halten wir sie vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Einschränkungen in entsprechender Anwendung von §§ 128 Abs. 2, 128a ZPO mit Zustimmung der Parteien für zulässig. Quellen in der juristischen Fachliteratur, die diese Ansicht stützen, haben wir allerdings bisher nicht gefunden.

In einem Verfahren habe ich inzwischen mit Zustimmung aller Beteiligten eine erste homeoffice-Verhandlung mittels Jitsi durchgeführt und einen Vergleich protokolliert. Es hat etwas geholpert, weil bei einem der Rechtsanwälte, der sich auch im homeoffice befand, plötzlich die Internetverbindung abbrach. Der andere Rechtsanwalt hat dann ad hoc eine Telefonkonferenz geschaltet, sodass wir uns alle hören und sprechen konnten; wir kamen überein, die Protokollierung ohne Sichtverbindung zu dem Rechtsanwalt ohne Internetzugang fortzusetzen und abzuschließen.

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