Was ist das Problem?
Wir sprechen von staatlicher Kommunikation. Wie kann der Staat verlässliche aktuelle Nachrichten an die Bevölkerung verteilen? Viele Teams versuchen eine App oder Kommunikationsplattform ähnlich zu KATWARN oder NINA mit erweiterten Funktionen zu kreieren. Diese muss jedoch zuerst heruntergeladen werden! Eine Lösung, die schon vorinstalliert ist und vorhandene Kanäle nutzt ist unerlässlich.
Was ist die Idee?
In den weltweiten Mobilfunknetzen ist der sogenannte Cell Broadcast schon implementiert. Der Mobilfunkbetreiber kann hierdurch SMS-Ähnliche Nachrichten direkt auf alle Endgeräte schicken - selektiv für einzelne Sendemasten. Diese Nachrichten können dann als Pop-Up über allen Apps erscheinen! Sollte es dem Staat nicht Möglich sein genau diese Kanäle zu nutzen?
Wie ist der aktueller Stand?
Das Projekt EU-Alert wird anscheinend nur langsam verfolgt. Die Niederlande können jedoch schon das Projekt NL-Alert vorweisen. Nun soll es das Ziel sein ein DE-Alert voranzutreiben. Nach unserer Recherche (siehe unten) soll 2022 spätestens auch so ein System in der gesamten EU vorhanden sein. Dies muss jetzt umgesetzt werden!
Was haben wir getan?
Mit Hilfe einer Handy-App können wir unter anderem WAP-Push Nachrichten versenden, um Entscheidungsträgern klar zu machen, dass die Grundlagen dieser Technologie schon existieren!
Was nun? Was fehlt?
Was sind die nächsten Schritte, die gemacht werden müssen um diese Technologie zum Einsatz zu bringen? Wer sind die richten Ansprechpartner? Wie können wir ein DE-Alert vorantreiben? Ich bin gerne Bereit mich in der Bundesregierung hierfür einzusetzen.
Was ist die Grundlage?
RICHTLINIE (EU) 2018/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
Artikel 110 - Öffentliches Warnsystem
(1) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 21. Juni 2022 sicher, dass dort, wo öffentliche Systeme vorhanden sind, die vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen warnen, die Anbieter von mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten den Endnutzern öffentliche Warnungen übermitteln.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass öffentliche Warnungen über öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um die in Absatz 1 genannten Dienste noch um Rundfunkdienste handelt, oder über eine über einen Internetzugangsdienst verfügbare mobile Anwendung übertragen werden, sofern die Effektivität des öffentlichen Warnsystems in Bezug auf Abdeckung und Kapazität zur Erreichbarkeit der Endnutzer, auch derjenigen, die sich nur zeitweilig in dem betreffenden Gebiet aufhalten, gleichwertig ist; dabei tragen sie den GEREK-Leitlinien weitest möglich Rechnung. Öffentliche Warnungen müssen von den Endnutzern leicht empfangen werden können.
Bis zum 21. Juni 2020 und nach Konsultation der für die Notrufabfragestellen verantwortlichen Behörden veröffentlicht das GEREK Leitlinien zu der Frage, wie bewertet werden soll, ob die Effektivität der öffentlichen Warnsysteme nach dem vorliegenden Absatz der Effektivität der Warnungen nach Absatz 1 gleichwertig ist.
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